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Aktuell: Das Tierschutzgesetz soll geändert werden. (Meldung vom 04.06.2008) Weitere Informationen hier
Tierschutz und -recht heute:
Nach vergeblichen Anläufen 1994, 1997, 1998 und 2000 gelang endlich die Erweiterung des Artikels 20a Grundgesetz: Neben den natürlichen Lebensgrundlagen sollen künftig auch die Tiere staatlichen "Schutz" genießen. Die Ergänzung durch die Worte "und die Tiere" ist wohlgemerkt ein Kompromiss mit der Unionsfraktion: Der ursprüngliche Entwurf der rot-grünen Koalition lautete: "Tiere werden als Mitgeschöpfe geachtet. Sie werden vor nicht artgemäßer Haltung, vermeidbaren Leiden und in ihren Lebensräumen geschützt." Von Seiten des Tierschutzes war darüber hinaus vorgeschlagen worden, die Tiere um ihrer selbst willen zu schützen, also nicht nur als Verfügungsobjekt des Menschen.
Der beschwichtigende Verweis auf das Tierschutzgesetz ging immer fehl, weil es als einfaches Gesetz Grundrechten wie Eigentumsrecht, Freiheit der Berufsausübung, Lehr-, Forschungs- Religions- und Kunstfreiheit untergeordnet und daher mehr oder weniger wirkungslos ist. Denn gerade in diesen Bereichen kommt es zu Konflikten mit den Lebensrechten der Tiere.
Übergeordnetes Recht der Europäischen Union sowie die Handelsbestimmungen der Welthandelsorganisation haben das gleiche Ergebnis. Das Tierschutzgesetz ist jenes Gesetz, bei dem die Verfahrenseinstellungen mit 80 % über dem Gesamtdurchschnitt liegen und bei dem der Strafrahmen am wenigsten ausgeschöpft wird. Die übelste sadistische Tierquälerei wird selten härter bestraft als das Beschmieren von Hauswänden.
Grundrechte können laut Bundesverfassungsgericht nur durch "Rechtswerte mit Verfassungsrang", also nicht durch das niederrangige Tierschutzgesetz eingeschränkt werden. Daher der lange währende Einsatz, die verfassungsrechtliche Regelungslücke zu schließen und durch die ausdrückliche Verankerung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung dem Schutz der Tiere bessere Chancen zu geben.
Vom neuen Artikel 20a könnte ein zweifaches Signal ausgehen: Dass der Schutzauftrag des Staates nicht beim Menschen endet und dass die Verantwortung des Menschen nicht nur auf seinesgleichen beschränkt bleibt.
Die Frage nach der Auswirkung der Grundgesetzverbesserung ist eine Frage der künftigen politischen Kräfteverhältnisse zwischen den Tierausbeutern und ihren Vertretern einerseits und den Kräften, die für die Rechte der Tiere eintreten, andererseits.
Zum Download: Das Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.12.2007
Gewusst?
Neue Regelungen für die Reise mit Hunden, Katzen und Frettchen in andere EU-Mitgliedstaaten
Aufgrund einer neuen EU-Regelung muss für Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden. Die Einführung dieser Regelung war für den 3. Juli 2004 vorgeschrieben, wurde jedoch mit Rücksicht auf die anstehende Ferienzeit von der EU-Kommission auf den 1. Oktober verschoben.
Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnungs-Nummer im Pass eingetragen sein. Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt. Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.
Zur Erleichterung des Übergangs dürfen die bisher verwendeten Gesundheits- und Impfzeugnisse oder Bescheinigungen weiter verwendet werden, wenn sie:
vor dem Inkrafttreten der EU-Regelung ausgestellt wurden,
noch gültig sind (in Bezug auf Impfschutz, ggf. Antikörpertiter und Behandlung gegen bestimmte Bandwürmer und Zecken),
den inhaltlichen Anforderungen des EU-Heimtierausweises entsprechen (d. h. in Bezug auf Angaben zum Tier, zu seiner individuellen Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochipping und seinem Besitzer).
Die EU-einheitlichen Passformulare müssen also zunächst nur für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden, deren Besitzer nicht mehr über geltende ("alte") Bescheinigungen verfügen und die daher ein neues Dokument für die Reise in andere Mitgliedstaaten benötigen.
Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.
Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.
Auch die neuen EU-Heimtierausweise können von einem niedergelassenen Tierarzt ausgestellt werden. Er benötigt hierfür allerdings eine behördliche Ermächtigung. Es ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Behörden, entsprechende Einzelheiten mit den niedergelassenen Tierärzten zu klären.
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1) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 146 S. 1)
2) Entscheidung 2003/803/EG der Kommission vom 26. November 2003 zur Festlegung eines Musterausweises für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)
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